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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

Inkasso u. Forderungsmanagement

Marion Mönig

Postanschrift:

Wiebusch 32, 59872 Meschede

 

1.  Geltungsbereich

1.1.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Inkasso u. Forderungsmanagement Marion Mönig richten sich nach diesen Bedingungen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2.
Aufträge durch den Auftraggeber erfolgen schriftlich. Mit der Annahme/Unterzeichnung des Inkassovertrages kommt das Auftragsverhältnis zustande.
1.3.
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rücksendung des unterzeichneten Inkassovertrages durch Inkasso u. Forderungsmanagement Marion Mönig widersprochen wird.

 

2.  Auftragsumfang

2.1.
Die Auftragnehmerin, Inkasso u. Forderungsmanagement Marion Mönig, Bahnhofstraße 15, 59889 Eslohe, übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers für Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.
2.2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur Forderungen zu übergeben, die fällig sind und bei denen der Schuldner/die Schuldnerin sich in Verzug befindet. Ferner müssen die Forderungen unbestritten, frei von Rechten Dritter, weder abgetreten noch rechtshängig sein.
2.3.
Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten der Auftragnehmerin, die in Art und Umfang der Ausführung der Auftragnehmerin vorbehalten sind:

  • EDV-gestütztes Forderungskonto
  • Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Auskunfteien, soweit dies
    datenschutzrechtlich möglich ist
  • Ggfls. Besuch des Schuldners
  • Mehrfacher telefonischer Kontakt des Schuldners
  • Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
  • Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
  • Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
  • Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen in Betrugsfällen
  • Durchführung des gerichtlich automatisierten Mahnverfahrens
  • Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen, die im Rahmen des RDG Inkassounternehmern gestattet sind
  • Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

2.4.

Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Inkassoauftrag beizufügen.

 

3.  Höhe der Inkassokosten

3.1.

Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Die Inkassokosten und Auslagen sind laut dem jeweils geltenden Tarif bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner als Verzugsschaden  gem. §§ 280 ff. BGB des Auftraggebers weiter belastet.

3.2.

Für die die Vereinbarung von Ratenzahlungen, deren Überwachung und Abwicklung wird von Inkasso u. Forderungsmanagement Marion Mönig eine Vergütung entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben. Auch diese Kosten werden beim Schuldner als Verzugsschaden gem. §§ 280 ff. BGB geltend gemacht.

3.3.

Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber ein Vergleich durch die Auftragnehmerin vermittelt, so kann die Auftragnehmerin Vergleichskosten laut geltendem Tarif berechnen. Diese erhöhen grundsätzlich die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner.

3.4.

Bestrittene Forderungen darf die Auftragnehmerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den Auftraggeber jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 5 % der übergebenen Forderung, mindestens 20,00 €, maximal 500,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.5.

Erfolgt keine Übernahme der Vergütung durch den Schuldner, erhebt die Auftragnehmerin lediglich eine Negativpauschale nach dem jeweils gültigen Tarif, die Differenz tritt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin ab. Verauslagte Kosten (Einwohnermeldeamt-/Gewerbeamt, Gerichts-/Gerichtsvollzieherkosten) sind der Auftragnehmerin auf jeden Fall zu erstatten.

3.6.

Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des Auftraggebers (Ziffer 10 der AGB´s), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung der Auftragnehmerin, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

3.7.

Inkasso u. Forderungsmanagement Marion Mönig kann vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss verlangen.

 

4.  Verrechnung, Aufrechnung

4.1.
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts-/Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet.
4.2.
Mit Auftragserteilung an die Auftragnehmerin verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.
4.3.
Die Forderung des Auftraggebers aus Verzugsschaden (z. B. Inkassokosten, Zinsen etc.) gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung an die Auftragnehmerin abgetreten.

 

5.  Erfolgsprovision

5.1.
Verzugszinsen werden als Erfolgsprovision von der Auftragnehmerin nach erfolgter Schuldnerzahlung einbehalten. Gegebenenfalls kann zudem ein prozentualer Anteil von der Hauptforderung als Erfolgsprovision vertraglich vereinbart werden.
5.2.
Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder teilweise bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger  einen Gegenwert verschafft.
5.3.
Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch der Auftragnehmerin unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet.
5.4.
Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des Auftraggebers (Ziffer 10 der AGB´s), insbesondere bei  Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung der Auftragnehmerin, wir die Erfolgsprovision, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig.

 

6.  Teilzahlungen, Vergleiche

6.1.
Die Auftragnehmerin hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

 

7.  Zusammenarbeit mit Vertragsanwalt

7.1.
Das gerichtliche Klageverfahren sowie Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung darf die Auftragnehmerin nicht durchführen. Solche streitigen Gerichtsverfahren übernimmt ein Vertragsanwalt der Auftragnehmerin nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber.
7.2.
Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet.
7.3.
Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über die Auftragnehmerin durchzuführen.
7.4.
Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über die Auftragnehmerin ausgezahlt.

 

8.  Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages

8.1.
Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sind gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovision, Auslagen) zulässig.
8.2.
Erfolgen auf Anfragen der Auftragnehmerin in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des Auftraggebers, kann die Auftragnehmerin den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem Auftraggeber berechnen.
8.3.
Die Tätigkeit der Auftragnehmerin endet mit der restlosen Befriedigung des Auftraggebers für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die der Auftragnehmerin für die Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit der Auftragnehmerin beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.

 

9.  Pflichten der Auftragnehmerin

9.1.
Die Auftragnehmerin wird die im Rahmen des Forderungseizuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.
9.3.
Die Auftragnehmerin prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger der Auftragnehmerin ist.

9.4.
Die Auftragnehmer bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der Auftraggeber wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Die Auftragnehmerin hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel einzusetzen.

 

10.   Pflichten des Auftraggebers

10.1.
Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenenn Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
10.2.
Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind der Auftragnehmerin bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auf für den Auftraggeber nachteilig auswirken können.
10.3.
Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet werden und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand etc.) zur Bearbeitung übergeben werden.
10.4.
Bei Mitteilungen von der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadenersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum der Auftragnehmerin und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurückzugeben.

 

11.   Haftung der Auftragnehmerin

11.1.
Die Auftragnehmerin führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet die Auftragnehmerin ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.
11.2.
Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestandes.
11.3.
Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses  bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf den Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.

11.4

Haftungsbeschränkung

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12.   Verjährungskontrolle

12.1.
Die Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergebenen Forderung wird ausgeschlossen.

 

13.   Besondere Vereinbarungen

13.1.
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Veränderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

 

14.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin sowie Zahlungen des Auftraggebers ist Eslohe. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Meschede, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.
14.2.
Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.

 

15.   Salvatorische Klausel

15.1.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.

 

 

Stand: 03.10.2018

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